Entlastung im Alltag nach §45b SGB XI
PflegegeldbezieherInnen können gemäß § 45b Absatz 1a Sozialgesetzbuch den sogenannten Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Dieser wird von Ihrer Pflegeversicherung bis zu einer Höhe von 125 Euro im Monat bezahlt.
Darunter fallen alle Leistungen, die der sozialen Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, bzw. deren Angehörige entlasten. Dazu zählen beispielsweise auch Leistungen zur Unterstützung im Haushalt. Wenn Sie Pflegegrad 1 haben, können Sie den Betrag sogar nutzen, um damit körperbezogene Pflegemaßnahmen (die sogenannte „Grundpflege“) in Anspruch zu nehmen.
Verringert sich das Pflegegeld, wenn man den Entlastungsbeitrag bezieht?
Nein, das Pflegegeld verringert sich dadurch nicht. Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich zum Pflegegeld beansprucht werden. Die Inanspruchnahme hat für den pflegebedürftigen Menschen also keine Nachteile, sondern nur Vorteile.
Was muss man tun, um den Entlastungsbetrag zubekommen?
Der Entlastungsbetrag ist keine Geldleistung. Sie können sich das Geld nicht einfach zusätzlich zum Pflegegeld auszahlen lassen. Stattdessen haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch. Das heißt: Wer einen professionellen Anbieter mit der Erbringung der Leistungen beauftragt, kann sich diese von seiner Pflegekassein in einem Umfang von bis zu 125 Euro pro Monat erstatten lassen.
Welcher Aufwand entsteht für Sie, wenn Sie die Leistungen in Anspruch nehmen möchten?
Für Sie entsteht so gut wie kein Arbeitsaufwand. Wenn Sie uns beauftragen, übernehmen wir die Arbeit und rechnen die Leistung direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Auch ein finanzieller Aufwand fällt für Sie nicht an, wenn Sie uns nur in dem Umfangder oben beschriebenen Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Gesetzliche Zuzahlungen fallen für diese Leistungen ebenfalls nicht an.